Auskunft aus dem Gewerberegister
Im Gewerberegister werden alle Gewerbeanzeigen gesammelt. Es ist jedoch kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Darum dienst es grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch keine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber begründet ist. Auskunft darf an Dritte gemäß Bundesdatenschutzgesetz in Vereinbarung mit den Landes-Datenschutzgesetzen grundsätzlich nur über die gemachten Angaben erteilt werden. Die Bekanntgabe von Privatanschriften ist allgemein nicht zulässig.
Anfragenden, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden.
Bei erweiterter Auskunft (auch Privatanschrift) muss das rechtliche Interesse durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Auch aus diesen Gründen ist eine telefonische Auskunft nicht möglich. Die Nutzung der Privatanschrift ist auch dann nur für diesen ausdrücklichen genannten Zweck erlaubt und darf nicht z. B. für Werbung usw. erfolgen.
Die Daten dürfen nach § 14 GewO nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Auskünfte aus dem Gewerberegiser sind kostenpflichtig und können u. a. auch deswegen auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Die Kosten hat der Anfragende ebenfalls zu tragen, wenn für den gesuchten Gewerbetreibenden keine Anmeldung feststellbar ist.
Für die Auskünfte werden nach der Hessischen Verwaltungskostenordung folgende Gebühren erhoben: 13,00 €.