Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte anl. Wahlen
Amtliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz anlässlich der Europawahl am 09. Juni 2024
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen ab einem halben Jahr vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben erteilen. Diese Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften.
Die Betroffenen haben das Recht der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht zu widersprechen. Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu schriftlich oder auch persönlich mit der Gemeindeverwaltung Wöllstadt in Verbindung setzen.
Wöllststadt, 09.11.2023
gez.
Adrian Roskoni
Bürgermeister